Pflegekräfte

Sie sind Pflegekraft und möchten in die Selbständigkeit wechseln?

Der Weg in Ihre Selbständigkeit führt über die nachfolgenden 11 Schritte.

 

 

1. Kompass Pflegekraftvermittlung

Bitte registrieren Sie sich zuerst über unsere Internetseite. Bitte klicken Sie hier.
Für Fragen zur Registrierung anrufen Sie uns auch gern an unter 04102- 22 97 09.

 

 

2. Abrechnungsstelle

Der Rechnungs- und Zahlungsverkehr ist für Ihre Selbständigkeit in der Pflege ein wichtiger Punkt und muss verlässlich geregelt sein. Abrechnungsstellen sorgen dafür, dass Ihr Honorar schnell auf Ihrem Geschäftskonto gutgeschrieben wird und Sie mit Ihrem Geld arbeiten können.

Wir haben für Sie einige professionelle Abrechnungsstellen geprüft und die Freigabe für unsere Vermittlungstätigkeit erteilt. Für nähere Informationen zur Auswahl der für Sie passenden Abrechnungsstelle stehen wir Ihnen im Gespräch jederzeit zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 04102-22 97 09

 

 

3. Bank

Wir empfehlen Ihnen ein Geschäftskonto einzurichten, damit die Abrechnungsstelle Ihr Honorar überweisen kann. Dieses Geschäftskonto sollte ausschließlich für Ihre Selbständigkeit genutzt werden. Nicht empfehlenswert ist es, das Privatkonto auch für Ihre Selbständigkeit zu verwenden.

 

 

4.Steuerberater

Sie benötigen einen guten Steuerberater, der Sie in den steuerlichen Angelegenheiten unterstützt und Ihnen den „Rücken frei hält“, damit Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren können. Wenn Sie noch keinen Steuerberater haben, vereinbaren Sie Gespräche zum Kennenlernen. Fragen Sie Ihren Gesprächspartner, ob er bereits Mandanten in der Freiberuflichkeit betreut, insbesondere Freiberufler in der Pflege und welche Erfahrungen er mit der Freiberuflichkeit hat.

 

 

5. Finanzamt

Es besteht grundsätzlich eine Anzeigenpflicht nach § 138 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenverordnung. Für die Anmeldung bedarf es aber nur eines formlosen Antrages. Sie können den nachstehenden Musterbrief verwenden.

Musterbrief_Finanzamt (PDF)

 

 

6. Gesundheitsamt

In einigen Bundesländern ist die Anmeldung Ihrer Selbständigkeit als Honorar-Pflegekraft erforderlich. Hierfür reicht in der Regel auch ein formloser Antrag in Verbindung mit einer Kopie Ihrer beglaubigten Examensurkunde. Einige Gesundheitsämter verlangen zusätzlich noch ein ausgefülltes Anmeldeformular. Sie können den nachstehenden Musterbrief verwenden.

Musterbrief_Gesundheitsamt (PDF)

 

 

7. Berufsgenossenschaft (BGW)

Als Honorar-Pflegekraft müssen Sie sich hier innerhalb von einer Woche nach Arbeitsbeginn versichern lassen. Die Absicherung bezieht sich auf Arbeits- und Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Die Beiträge werden von der Berufsgenossenschaft jährlich neu berechnet. Online-Anmeldeformulare und weitere Infos unter www.bgw-online.de

 

 

8. Krankenversicherung

Wenn Sie hauptberuflich als Honorar-Pflegekraft tätig sein möchten, haben Sie die Wahlfreiheit zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenkasse. Möchten Sie in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bleiben, reicht eine kurze Mitteilung aus.
Wenn Sie nebenberuflich als Honorar-Pflegekraft tätig sein möchten, ändert sich für Sie nichts. Informieren Sie Ihre Krankenkasse über Ihre Nebenberufliche Tätigkeit.

 

 

9. Berufshaftpflichtversicherung

Diese Versicherung schützt Sie gegen Vermögens- oder Sachschäden, die aus Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind.
Ohne gültige Berufshaftpflichtversicherung dürfen Sie nicht als Honorar-Pflegekraft starten. Eine Berufshaftpflichtversicherung erhalten Sie bei Ihrem Versicherungsmakler. Auf Wunsch stellen wir den Kontakt zu unserem Versicherungsmakler her.

 

 

10. Rechtschutzversicherung

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist empfehlenswert. Auch in der Pflege können für Honorar-Pflegekräfte Streitigkeiten entstehen, beispielsweise wenn Ihnen Behandlungsfehler vorgeworfen werden oder aber auch bei sozial- und steuerrechtlichen Streitigkeiten. Sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsmakler oder direkt mit den Versicherungsgesellschaften. Diese Ausgaben sind in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.

 

11. Rentenversicherung

Wenn Sie nebenberuflich als Honorar-Pflegekraft tätig sein wollen, sind Sie in der Regel über Ihre Festanstellung in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) gemeldet und versichert.
Wenn Sie hauptberuflich als Honorar-Pflegekraft arbeiten wollen, sind Sie selbständig und somit als „Pflegeperson ohne versicherungspflichtigen Arbeitgeber“ verpflichtet an der gRV teilzunehmen, sofern Ihr monatliches Einkommen über 450 EUR liegt.

„Sportmasseure sind dagegen nicht versicherungspflichtig. Dies gilt auch für Selbständige Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen.“ .

„Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig, wenn Sie selbständiger Lehrer, Erzieher oder Pflegeperson sind und jemanden ausbilden oder beschäftigen“.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Für Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung unter 04102- 22 97 09.

Wir weisen darauf hin, dass es sich um aufbereitete Informationen handelt, die als Empfehlung anzusehen sind. Sie stellen keine Rechts- oder Personalberatung dar. Kompass Pflegekraftvermittlung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit dieser Informationen. Aufgrund der Gesetzgebung und anderem können Änderungen oder Abweichungen möglich sein.